BAFÖG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz und soll gewährleisten, dass junge Leute sich eine qualitativ hochwertige Ausbildung leisten können, unabhängig von ihren finanziellen Ressourcen.
Es soll sichergestellt werden, dass jeder die passende Ausbildung bekommt, gemäß seinen Interessen und Fähigkeiten.
Inhaltsübersicht:
Allgemeines zum Thema
Wer bekommt BAFÖG
Um als BAföG-Empfänger in Betracht zu kommen, muss man die Deutsche Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltsstatus besitzen. Eine genaue Definition findet man in § 8 BAföG Staatsangehörigkeit.
Bei der Aufnahme des Bachelorstudiengangs darf man die 30 Jahre nicht überschritten haben und bei einem Masterstudium ist die Grenze auf 35 Jahren gesetzt.
Es gibt jedoch Ausnahmen.
- Erste Ausnahme:
- Zweite Ausnahme:
- Dritte Ausnahme:
Wer seine Hochschulberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben hat und sich nach dessen Erhalts unverzüglich einschreibt, kann gefördert werden. Dazu gehören auch diejenigen, die sich durch ihren Beruf qualifizieren, an einer Hochschule zu studieren.
Falls die Pflege und Erziehung von Nachwuchs unter 10 Jahren, die Aufnahme eines Studiums verhindert hat, ist eine Förderung über die Altersgrenze hinweg möglich.
Einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Ist man aufgrund von Verlust des Ehepartners/Lebenspartners oder durch eine Scheidung bedürftig geworden und hat noch keine BAFÖG-geförderte Ausbildung beendet, kann man ebenfalls unterstützt werden.
Elternunabhängiges BAFÖG
Es gibt die Möglichkeit, unabhängig von dem Einkommen der Eltern gefördert zu werden, wenn man eine Erwerbsfähigkeit von fünf Jahren mit entsprechenden Mindesteinkommen vorzuweisen hat.
Des Weiteren zählt, eine Ausbildung kombiniert mit einer mindesten dreijährigen Erwerbstätigkeit, zusammen mit der Ausbildung muss man mindestens sechs Jahre gearbeitet haben.
Falls der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist, kann man unabhängig gefördert werden. Als Vollwaise hat man einen Anspruch auf das elternunabhängige BAFÖG.
Interessant ist für alle diejenigen, die schon eine Ausbildung absolviert haben, aber nicht auf die oben genannten Jahre der Erwerbsfähigkeit kommt, ist dieser Punkt:
Die Eltern sind nicht mehr unterhaltspflichtig.
Vom Gesetz her sind die Erziehungsberechtigten normalerweise verpflichtet eine Ausbildung zu finanzieren, kommt eine zweite Ausbildung hinzu können die Eltern, den Unterhalt verweigern. Dies geschieht formlos mit einem Brief, in dem die Eltern dem Bafög-Amt mitteilen, dass sie nicht bereit sind eine zweite Ausbildung zu finanzieren.
Leistung
Die Höhe der Leistungen richten sich nach dem Verdienst der Eltern, oder das des Ehepartners/Lebenspartners. Die Ausnahme stellt hier das elternunabhängiges BAFÖG. Die Bedarfssätze richten sich nach zwei Kriterien:
Bei den Eltern lebend bekommt der BAFÖG-Empfänger 451 € und nicht bei den Eltern wohnend werden 735 € gezahlt.
Falls man nicht über die Eltern oder den Ehepartner Pflege- und Krankenversichert ist, bekommt man einen Zuschuss von 86 € monatlich.
Das Einkommen der Eltern, Ehepartner, oder eingetragener Lebenspartner, wird nur über die Grenze der Freibeträge angerechnet.
Anzurechnendes Einkommen
Die Paragraphen § 21 BAföG, § 22 BAföG, § 24 BAföG sind die Basis für die Berechnung. Ausgangspunkt für die Bedarfsberechnung ist die Summe der positiven Einkommen des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.
Als negative Komponenten gelten Einkommen-, Kirchensteuer und Pauschalbeträge für die Sozialversicherung.
Als negativ Komponenten kann man auch die Riester-Rente angeben, wenn die Beträge nicht über den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG liegen.Dazugerechnet werden die in § 21 Abs. 2a und 3 BAföG aufgeführten weiteren Einnahmen.
Ausland
Es ist möglich, eine gewisse Zeit, mindestens sechs Monate, oder für das ganze Studium ins Ausland zu gehen.
Für einen längeren Auslandsaufenthalt ist es bürokratisch einfacher, das europäische Ausland, oder die Schweiz zu wählen.
Hinweis:
Für die restliche Welt gibt es auch eine Förderung, jedoch nur bis zu einem Jahr und bei besonderen Gründen, maximal zweieinhalb Jahre. Die Studienleistungen müssen sich auf das begonnene Studium anrechnen lassen. Es wird verlangt, dass man die Grundkenntnisse des Studiengangs besitzt. Das bedeutet, dass man mindestens ein Jahr studieren muss, bevor man sich für ein Auslandssemester bewerben kann.
BAFÖG erhalten – auf was muss man achten?
Der Geförderte muss zeigen, dass er das Ausbildungsziel erreichen wird. Dies wird angenommen, wenn der Student der Prüfungsordnung folgt und die geforderten Prüfungen erfolgreich absolviert.
In der Praxis wird erwartet, dass man das Studium in der Regelstudienzeit abschließt. Eine Kontrolle erfolgt spätesten nach dem vierten Semester.
Hinweis:
Je nach Studium muss man eine Mindestanzahl von ECTS-Leistungspunkten vorweisen, die dem Bafög-Amt in Form von der Studienbescheinigung vorgelegt werden muss. Den Antrag, BAföG-Formblatt 5 mit der Überschrift „Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG“, reicht man beim zuständigen BAFÖG-Amt ein.
Vorsicht
Es ist zu Vorsicht geraten, wenn man im Bewilligungszeitraum über die anrechnungsfreie Grenze Geld verdient. Falls man im Bewilligungszeitraum fest angestellt wird und das dem BAFÖG-Amt vorschriftsgemäß mitteilt, wird der gesamte Zeitraum neu berechnet. Das Gehalt, was man verdient, wird durchschnittlich auf die gesamten Monate verteilt. Daraus folgt, dass der Bedarfssatz sich verringert. Das zu viel erhaltene BAFÖG zurückzahlen muss.
Hinweis:
Dessen muss man sich bewusst sein, wenn man beispielsweise die Abschlussarbeit in einem Unternehmen schreibt und volles Gehalt bezieht und nicht als Student vergütet wird.
Wer bekommt Bafög?
BAföG ist eine Unterstützung für Studenten und Schüler. Die Ausbildung soll auf diese Weise erleichtert werden. Die Studierenden sollen sich auf ihre Ausbildung konzentrieren, ohne zu viel Zeit für Nebentätigkeiten verwenden zu müssen. Auch Kinder aus nicht begüterten Familien können so eine qualifizierte Ausbildung erlangen.
An den Erhalt des BAföG sind allerdings mehrere Bedingungen geknüpft.
Die Förderung erhält, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, einer Berufsfachschule oder Akademie ein Erststudium absolviert. Ein Masterstudiengang wird nur gefördert, wenn er nach einem Bachelor-Studium erfolgt. Ein Zweitstudium nach bereits abgeschlossenem Studium wird nicht oder nur in Einzelfällen unterstützt.
Fachrichtungswechsel
Möchte ein Student seine gewählte Fachrichtung wechseln, muss er dies vor dem 4. Semester tun, um die Förderung nicht zu gefährden. Diese Zeit gilt als Orientierungsphase, innerhalb dieser ein Wechsel akzeptiert wird. Eine spätere Änderung der Fachrichtung benötigt einen triftigen, einen sogenannten unabweisbaren Grund, zum Beispiel Krankheit, Todesfall oder einem anderen wichtigen persönlichen Grund.
Die Förderung läuft im Normalfall innerhalb der Regelstudienzeit. Diese beträgt bei den meisten Studiengängen zwischen acht und zehn Semestern. Genaue Informationen finden sich in der jeweiligen Studienordnung. Eine Verlängerung wird wiederum nur unter besonderen Umständen gewährt. Der Abschluss des Studiums mit Diplom, Staatsexamen oder Master bedeutet das Ende der BAföG-Unterstützung.
Weitere Voraussetzungen
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine weitere Förderungsbedingung. Allerdings können auch Ausländer BAföG erhalten, wenn sie eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis oder eine Bleibeperspektive besitzen. Gleiches gilt für Asylberechtigte, Menschen mit einem deutschen Elternteil und ständigem Aufenthalt in Deutschland oder Kinder von langfristig in Deutschland arbeitenden Ausländern. Da die Regelungen bei diesem Thema sehr komplex sind, sollten sich betroffene Studenten an das BAföG-Amt wenden, wenn Unsicherheiten bestehen.
Hinweis:
Nur Studenten, die bedürftig sind, können BAföG beziehen. Das bedeutet, nur wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise finanzieren können, steht ihnen die staatliche Unterstützung zu. Um die Bedürftigkeit nachzuweisen, werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern und des Ehepartners, falls vorhanden, mit in Betracht gezogen. Der Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres ist die Basis für die Höhe des gewährten BAföG-Betrags.
Das eigene Einkommen darf die Summe von 5400 Euro im Jahr nicht überschreiten. Ein Nebenverdienst ist also möglich. Übersteigt dieser die vorher genannte Summe, wird das BAföG entsprechend gekürzt. Ein vorhandenes Vermögen des Studenten in Höhe von 7500 Euro liegt innerhalb des Freibetrags. Es wird also nicht mit angerechnet.
Wer ein Stipendium einer Begabtenbeförderung erhält, kann kein BAföG beziehen.
Auch hier gilt:
hat ein Student Bedenken, ob seine finanziellen Verhältnisse, die Förderung erlauben, kann er ohne weiteres das BAföG-Amt zu Rate ziehen. Hier kann auch schon vor der eigentlichen Antragstellung der mögliche Förderbetrag berechnet werden.
Der Berechtigte darf bei Studienbeginn nicht älter als 30 Jahre alt sein. Bei Masterstudiengängen beträgt die Obergrenze 35 Jahre. Bei der Altersgrenze gibt es Ausnahmen. Wenn ein Student aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen (beispielsweise die Erziehung eines Kindes) später in die Ausbildung einsteigt, hat er die Möglichkeit, elternunabhängiges BAföG zu erhalten. Dabei wird das Gehalt der Eltern nicht auf die Förderung angerechnet. Auch hier gibt es Bedingungen. So muss der Studierende nach dem 18. Lebensjahr entweder fünf Jahre gearbeitet haben oder nach einer dreijährigen Ausbildung drei Jahre erwerbstätig gewesen sein. Außerdem muss er sich mit seiner Tätigkeit selbst finanziert haben.
Hinweis:
Um etwaiges Bummeln beim Studieren zu verhindern, muss der Student seine Eignung nachweisen. Er muss belegen, dass er die, für sein Studium erforderlichen Leistungen innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erbringt. Auf diese Weise kann das Amt sicherstellen, dass der Studierende alles daran setzt, sein Studium erfolgreich zu absolvieren. Je nach Studiengang bedeutet dies das Bestehen der Zwischenprüfung oder die Vorlage entsprechender Scheine oder Leistungspunkte beim Bachelor-Studium. Diese Nachweise müssen rechtzeitig beim BAföG-Amt vorgelegt werden, damit die Zahlungen weitergehen.
Bafög Urlaubssemester
Urlaubssemester können aus den unterschiedlichsten Gründen beantragt werden, jedoch wird diese universitäre Auszeit meist nur dann gewährt, wenn die Lebensumstände des Studenten eine Beurlaubung auch erfordern. Dabei liegt der Vorteil des Urlaubssemesters darin, dass der Studienplatz erhalten bleibt und man so nach Ablauf des Semesters wieder einsteigen kann.
Doch was passiert während der Beurlaubung mit dem BAföG, welche Fristen gilt es zu beachten und welche Finanzierungsmöglichkeiten hat ein Student im Urlaubssemester?
Das Urlaubssemester
Ein Urlaubssemester ist eine offizielle Unterbrechung des Studiums. Während dieser Zeit ist man im Normalfall nicht dazu berechtigt, an der jeweiligen Hochschule Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen zu absolvieren. Diese Regelung variiert jedoch von Universität zu Universität.
Wie beantrage ich ein Urlaubssemester?
Ein Urlaubssemester muss an der jeweiligen Hochschule beantragt und von dieser genehmigt werden. Bei Antragstellung muss der Antrag dabei begründet werden, wobei schlussendlich die zuständige Hochschule darüber entscheidet, ob der Student das Urlaubssemester in Anspruch nehmen darf oder nicht.
Gründe für ein Urlaubssemester
Gründe für ein Urlaubssemester, welche an den meisten Hochschulen genehmigt werden, sind beispielsweise folgende:
- Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
- Erkrankung, die den Studenten daran hindert, an Prüfungen teilzunehmen
- Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen
- Betreuung von minderjährigen Kindern
- Wehrdienst, Freiwilligendienst oder Ersatzdienst
Hinweis:
Andere Gründe werden von der Universität im Detail geprüft und von Fall zu Fall entschieden. Daher ist es prinzipiell möglich, während der Beurlaubung einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, nur wird Erwerbstätigkeit von den meisten Hochschulen nicht als Grund für ein Urlaubssemester anerkannt.
BAföG
BAföG kann nur in der Regelstudienzeit bezogen werden und wird immer für zwölf Monate, also für zwei Semester, gewährt. Zwei Monate, bevor die Förderung abläuft, muss diese beim Amt verlängert werden. Die Förderung kann so lange beantragt werden, bis die Ausbildung abgeschlossen ist. Durch die Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters verlängert sich die Regelstudienzeit um dieses Semester.
Habe ich während eines Urlaubssemesters Anspruch auf BAföG?
Prinzipiell hat man während eines Urlaubssemesters keinen Anspruch auf BAföG. Das liegt daran, dass die Förderung nur dann ausbezahlt wird, wenn man eine Ausbildungsstätte besucht und dort eine Ausbildung absolviert. Bei einem Urlaubssemester besucht man die Ausbildungsstätte in der Regel nicht mehr und bekommt daher auch keinen BAföG.
Hinweis:
Der Anspruch auf BAföG erlischt auch, wenn man sein Studium unterbricht, ohne vorab an der Hochschule um eine Beurlaubung angesucht zu haben.
Welche Ausnahmen gibt es?
Der Anspruch auf BAföG bleibt während des Urlaubssemesters aufrecht, wenn man beispielsweise eine Beurlaubung von 3 Monaten oder weniger aufgrund von Schwangerschaft oder einer schweren Erkrankung benötigt. Man muss jedoch die Ausbildungsstätte regelmäßig besuchen und seine Ausbildung auch fortführen.
Eine weitere Ausnahme bilden Auslandssemester, da hier Anspruch auf die Auszahlung des Auslands-BAföG besteht, wobei dieser mit Förderungen aus dem Erasmus-Programm kombiniert werden kann.
Rückzahlung
Nimmt man ein Urlaubssemester in Anspruch, muss dies beim Amt gemeldet werden. Erfolgt diese Meldung erst rückwirkend und wurde BAföG dadurch unrechtmäßig bezogen, so muss dieser zurückbezahlt werden. Es ist daher ratsam, das Urlaubssemester rechtzeitig zu melden.
Nachteile eines Urlaubssemesters
Der Nachteil beim Urlaubssemester ist nicht nur der Wegfall des BAföGs, sondern auch der Wegfall von anderen Vergünstigungen wie beispielsweise des Semestertickets für öffentliche Verkehrsmittel.
Finanzierung eines Urlaubssemesters
In vielen Fällen bleibt Studenten während des Urlaubssemesters nichts anderes übrig, als Arbeitslosengeld zu beantragen, sofern sie während des Urlaubssemesters keiner Beschäftigung nachgehen.
Das hat wiederum den Nachteil, dass man während dem Bezug des Arbeitslosengeldes dem Arbeitsamt zur Verfügung stehen muss. Zudem darf der Student dabei über kein größeres Vermögen verfügen und auch die Lebensverhältnisse werden im Zuge der Beantragung geprüft. Das Einkommen des Lebenspartners, welches bei der Genehmigung des BAföGs unerheblich ist, wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes beispielsweise miteinbezogen.
Kindergeld
Auch das Kindergeld wird während des Urlaubssemesters in der Regel nicht ausbezahlt. Der Anspruch auf Kindergeld entfällt jedoch nicht, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
- Auslandssemester
- Praktikum
- Krankheit
- Mutterschutz
- Vorbereitung auf eine Prüfung
Fazit
Ein Urlaubssemester kann unter bestimmten Voraussetzungen eine gute Option sein, sein Studium temporär zu unterbrechen, ohne dabei den Anspruch auf seinen Studienplatz zu verlieren. Die Finanzierung des Lebensunterhalts ist jedoch in jedem Fall vor Inanspruchnahme des Urlaubssemesters zu klären, da während des Urlaubssemesters kein BAföG bezogen werden kann.
GEZ-Befreiung beim Bafög
Änderungen des Rundfunkbeitrags seit dem 01.01.2013
Bereits im Jahr 2013 wurde aus der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio (AZDBS), obgleich umgangssprachlich noch immer die Bezeichnung GEZ geläufig ist. Die Rundfunkgebühr ist jetzt der so genannte Rundfunkbeitrag. Hierbei handelt es sich jedoch nicht nur um eine Änderung der Bezeichnung, sondern auch deren Inhalt. Denn: Eine Gebühr kann im Bereich der öffentlichen Aufgaben nur für die Leistungen in Rechnung gestellt werden, die auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. Dahingegen reicht es für die Erhebung eines Beitrags aus, wenn lediglich eine Möglichkeit zu einer Inanspruchnahme besteht.
Hinweis:
Die Höhe des Beitrags liegt einheitlich bei 15,50 Euro pro Monat. Zudem richtet sich der Beitrag nicht mehr nach den Personen, die über ein rundfunkfähiges Gerät in ihrem Haushalt verfügen, sondern der Beitrag wird pauschal pro Haushalt berechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob derartige Geräte tatsächlich auch vorhanden sind.
Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?
Grundsätzlich muss der Rundfunkbeitrag von jeder volljährigen Person gezahlt werden, ebenso wie von Unternehmen und Institutionen des Gemeinwohls. Allerdings ist eine Befreiung von dieser Beitragspflicht unter bestimmten Umständen möglich – dies ist jedoch eine Ausnahme.
Personengruppen, die eine Befreiung erhalten können: BAföG-Empfänger
Personen, die unter anderem diese Voraussetzung – den Erhalt von BAföG – nachweisen können, haben die Möglichkeit, sich von der Beitragszahlungspflicht befreien zu lassen. Zudem dürfen die Studenten nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und einen schriftlichen Antrag auf Befreiung stellen.
Welche Nachweise müssen hierfür erbracht werden?
Zunächst ist ein zwingender Grund zur Befreiung das Vorliegen einer BAföG-Bescheinigung. Ein Nachweis ist mit entsprechenden Unterlagen unbedingt erforderlich. Beispielsweise könnte diese durch die leistungsgewährende Behörde erfolgen. Eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides ist zumeist ausreichend. Nicht erforderlich sind hingegen Kontoauszüge, sonstige Einkommensnachweise, Nachweise über die monatlichen Ausgaben wie beispielsweise der Mietvertrag.
Der Antrag auf GEZ-Befreiung
Grundsätzlich kann eine Befreiung von der Zahlung des Beitrags erst ab dem Monat erfolgen, der auf den antragstellenden Monat folgt. Hier eine Vorlage für einen solchen Antrag:
Die Adresse (achten Sie hier unbedingt auf die Vollständigkeit!):
GEZ
50656 Köln
Hinweis: Um einen Versandbeleg zu haben, sollte der Antrag am besten vorab per Fax oder gar per Einschreiben versandt werden.
Betreff: Antrag auf GEZ-Befreiung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht stellen, da ich BAföG erhalte. Anbei der Bewilligungsbescheid als Beleg. Ich bitte um schriftliche Bestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
Kann man einen vorsorglichen Antrag stellen?
Ein vorläufiger Antrag auf Befreiung ist dann sinnvoll, wenn die BAföG-Leistungen bereits beantragt sind, allerdings noch kein Bewilligungsbescheid vorliegt, aber damit zu rechnen ist. Früher war es so, dass die Befreiung nicht rückwirkend geltend gemacht werden konnte. Seit dem 01.01.2017 ist dies anders. Tatsächlich kann eine Befreiung nun bis zu 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Generell bleibt es dennoch ratsam, die Verlängerung frühzeitig zu beantragen.
Wie lange wird die Befreiung gewährt?
Die Befreiung erfolgt stets für den Zeitraum, den auch der Bewilligungsbescheid gültig ist, zumeist also für einen Zeitraum von 12 Monaten. In jedem Fall sollte der Zeitraum der Gültigkeit dieser Befreiung im Auge behalten werden, denn sie benötigt regelmäßig eine Erneuerung. Wird das vergessen, so werden die Beiträge sofort fällig. Folglich ist die frühzeitige Verlängerung der Befreiung sinnvoll. Wenn der Anspruch auf BAföG-Zahlungen erlischt, so erfolgt auch ein Erlöschen der GEZ-Befreiung.
Das Formblatt 3 beim Bafög
Um die Größe der BAföG-Leistungen berechnen zu können, braucht das zuständige Amt für Ausbildungsförderung (Studentenwerk bzw. BAföG Amt) den Einkommensnachweis des Ehepartners und/oder der Eltern. In der Regel ist das Formblatt 3 durch diesen Umstand mehrmals einzureichen. Ausgefüllt werden muss es vom jeweiligen Elternteil und dem Ehegatten, wenn vorhanden. Sind diese nicht oder nur Teilweise dem Antragsteller gegenüber zahlungsfähig, wird dieser zinsfreie Studienkredit für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Im Anschluss daran muss ein neuer Antrag gestellt werden. In der Regel jährlich.
Im Übrigen sollte man sowohl beim Erstantrag als auch bei allen weiteren Anträgen 2-3 Monate im Voraus alle nötigen Formblätter einreichen und die Bearbeitungsdauer somit nicht unterschätzen. Nachzahlungen erhält man nur ab den Zeitpunkt der Antragsstellung.
Hinweis:
Das Formblatt kann getrennt von anderen Antragsseiten eingereicht werden, lediglich die Förderungsnummer will angegeben sein.
Die Eltern
Berufstätige Eltern zu haben bedeutet nicht: kein BAföG. Der Freibetrag für elterliches Einkommen beträgt monatlich 1.715,00 Euro, für alleinerziehende Eltern und den Ehepartner 1.145,00 Euro. Diese müssen je das Formblatt ausfüllen und unterschreiben.
Ist ein Elternteil ohne Einkommen ist es unnötig das Formular separat auzufüllen und einzureichen, am Ende des selbigen befindet sich ein extra dafür gekennzeichnetes Feld.
Der Elternteil ohne Einkommen muss dieses ausfüllen und mit seiner Unterschrift bestätigen. Die Angaben beider Eltern befinden sich somit auf ein und dem selben Formular. Separiert einzureichen ist die Zusatzerklärung jedoch, wenn die Unterschriften auf dem Blatt elektronisch getätigt wurden. Das wäre der Fall wenn der Antrag online gestellt wird. Das geht seit 1. August 2016 mittels eID oder DE-Mail.
Hinweis:
Ohne Einkommen ist ein Elternteil ohne Arbeit und ohne selbst Leistungsempfänger etwa von ALG I, ALG II oder anderen regelmäßigen Leistungen zu sein.
Die Belege
Alle mit „B“ gekennzeichneten Angaben bedürfen eines Belegs. Das ist zum Beispiel ein Leistungsbescheid oder der Einkommenssteuerbescheid. Letzterer ist unbedingt in vollständiger Kopie einzureichen, die Angaben zu Lohnersatzleistungen und Halbeinkünfteverfahren sind von Bedeutung. Relevant sind Einkommensnachweise für den Zeitpunkt von 2 Jahren vor der Antragsstellung. Das Jahr verschiebt sich entsprechend wenn der Antrag nach dem Bewilligungszeitraum erneuert werden muss.
Hinweis:
Alles in allem ist es wichtig das Formblatt auszufüllen und nichts aus Unkenntnis des Begriffs offen zu lassen, die Unterschrift will außerdem nicht vergessen sein. Ist, das gilt für den ganzen BAföG-Antrag, das Formular unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt kommt es zu unnötigen Verzögerungen und zu Studienbeginn will man ja flüssig sein und später bleiben. Im Zweifel beim zuständigen Amt nachfragen.
Elternunabhängig beantragen
Für Elternunabhängiges BAföG muss das Formblatt von den Elternteilen natürlich nicht ausgefüllt werden. Formblatt 3 sowie der ganze Antrag sind im Internet abrufbar. Am besten man sieht es genau durch und liest wenigstens den Anhang mit wichtigen Erläuterungen die von vornherein einige offene Fragen klären könnten. Bereits genannt wurde der Einkommenssteuerbescheid der Eltern und des Ehepartners, der in vollständiger Kopie einzureichen ist. Ein weiterer besonderer Augenmerk richtet sich auf die Zeilen 81 bis 86 des Formblatts.
Diese Punkte nehmen auf Einnahmen nach der BAföG-Einkommensverordnung bezug. Oft wird der Teil unbeantwortet gelassen, in den nachfolgenden Punkten 87 bis 89 muss eine Alternative aber angegeben sein wenn sie vorhanden ist. Hier klärt der Anhang welche Einnahmen unter die Einkommensverordnung fallen und mindestens „Nein“ muss angekreuzt sein. Das gilt sofern unter den Punkten 81 bis 86 keine Angaben gemacht werden können. Ansonsten dort den zutreffenden Punkt ankreuzen und ausfüllen.
Zur Erinnerung:
Das Formblatt bezieht sich immer auf das Einkommen des vorletzten Jahres. Wenn der entsprechende Elternteil danach in anderen Einkommenverhältnissen lebt hat das für den Antrag keine gesonderte Relevanz. Erst wenn dieser verlängert werden muss wird das wichtig.
Am besten man prüft nachher ob die Eltern alle Angaben korrekt gemacht haben, ob alle Bescheide und Belege vorhanden sind und ob alles unterschrieben ist. Wenn alles da und vollständig ist kann das Formblatt abgeschickt werden.
Bafög-Antrag ausfüllen
Nur für die wenigsten Studenten ist eine akademische Ausbildung mühelos finanzierbar. Auch mit Hilfe eines Nebenjobs oder durch die finanzielle Unterstützung der Eltern kann die Finanzdecke manchmal recht knapp ausfallen. Deshalb ist die staatliche Förderung, auch Bafög genannt, in den meisten Fällen eine sinnvolle Unterstützung. Abschreckend ist für die Meisten hingegen die eigentliche Antragsstellung, wo zunächst Formulare ausgefüllt und Belege gesammelt werden müssen. Grundsätzlich sollten die Formulare „gut leserlich“ und „vollständig“ ausgefüllt werden.
Achtung! Der Antrag wird erst durch die entsprechende „Unterschrift“ des Studierenden gültig. Es ist zwar kein muss, aber die Angabe einer Mailadresse oder Handynummer ermöglicht dem zuständigen Sachbearbeiter schnell Kontakt mit dem Studierenden aufzunehmen, um mögliche Unklarheiten zu beseitigen. Zusätzliche Hilfen bei der Antragsstellung bietet auch das jeweilige Studentenwerk der Hochschule an.
Alle Unterlagen beisammen?
Um so schnell wie möglich die finanzielle Ausbildungsförderung zu erhalten, müssen die notwendigen Unterlagen so früh wie möglich und vollständig eingereicht werden. Allgemein wird dazu geraten, den Erstantrag zwei Monate vor dem eigentlichen Studienbeginn zu stellen oder zumindest nach Erhalt der Immatrikulationsbescheinigung(Studienbescheinigung). Nur so ist sichergestellt, dass die Auszahlung rechtzeitig auf dem Konto ist.
Hinweis:
Die Genehmigung des Antrages kann sich allerdings um mehrere Wochen verzögern, wenn nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden oder das Bafög-Amt weitere Nachfragen diesbezüglich hat. Außerdem sind bei der Antragsstellung Altersgrenzen zu beachten. So darf der Antragssteller bei Aufnahme eines Bachlor-Studienganges höchstens 30 Jahre alt und bei Aufnahme eines Master-Studiums nicht älter als 35 Jahre sein.
Voraussetzungen
Die staatliche Ausbildungsförderung kann nur der- oder diejenige erhalten, welcher sich in einer Ausbildung befindet. Dies muss mit einer entsprechenden gültigen Studienbescheinigung oder eines Aufnahmenachweises der Universität nachgewiesen werden. Zur Bemessung der eigentlichen Bafög-Höhe spielt das Einkommen der Eltern sowie des Studierenden eine wesentliche Rolle. Für den elterlichen Nachweis sind die Steuerbescheide der letzten beiden Jahre einzureichen. Dies gilt auch für die sozialversicherungspflichtigen Nebentätigkeiten die der Studierende ausübt.
Hinweis:
Zudem sind alle möglichen Vermögenswerte anzugeben. Des Weiteren ist für die Gewährung und Höhe der Ausbildungsförderung entscheidend, ob mögliche Geschwister über 16 Jahre vorhanden sind, die sich aktuell gleichfalls in einer Ausbildungsmaßnahme befinden für die sie eine Förderung erhalten. Für die Bafög-Höhe ist außerdem mitentscheidend, welche finanzielle monatlichen Belastungen der Antragssteller aufbringen muss. Diese können beispielsweise durch die persönlichen Beiträge einer gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, die ab dem 25. Lebensjahr abgeschlossen werden muss. Befindet sich der Studierende zur Zeit der Antragsstellung noch in der Familienversicherung der Eltern, so muss er oder sie sich in der Regel auf einen niedrigen Bafög-Satz einstellen.
Wer bekomm BAföG
Den maximalen Betrag der Ausbildungsförderung erhalten nur die Studierenden, die keine Wohnmöglichkeit bei den Eltern erhalten und nur mit einem geringen Einkommen und Vermögenswerten ausgestattet sind. Außerdem wird die Gewährung des Bafög durch eine maximale Förderdauer beschränkt. Diese orientiert sich an der Art des Studienganges oder der sonstigen Ausbildungsmaßnahmen. Auch kann die jährlich neu zu beantragende staatliche Förderung an den studentischen Erfolgen gekoppelt sein. Hierzu sind dann gleichfalls die erforderlichen Nachweise einzureichen. Ebenso sollten für den Nachfolgeantrag die entsprechenden Fristen peinlichst eingehalten werden. Ansonsten kann es hier zu Auszahlungsverzögerungen kommen. Denn der Bearbeitungszeitraum wird immer ab dem Eingang beim Amt gezählt.
Hinweis:
Zwar sind die gesetzlichen Regularien zum Bafög-Antrag bundeseinheitlich geregelt und für alle Studienstandorte gleich, aber dennoch gibt es in der Bewertung und bei der Fristregelung einige Unterschiede. Deshalb sollte sich jeder Studierende vorab bei seinem zuständigen Sachbearbeiter persönlich vor Ort darüber informieren.
Die Rückzahlung des Bafög erfolgt fünf Jahren nach Ende der Regelstudienzeit. Das Bundesverwaltungsamt fordert dann 50 Prozent der gezahlten Ausbildungsförderung zurück. Die Maximalsumme beläuft sich dabei auf 10.000 Euro. Wer in der Lage ist die Summe auf einmal zu begleichen, der kann dann mit einer teilweisen Erlassung der Gesamtsumme rechnen. Ansonsten werden pro Monat maximal 105 Euro fällig, die vierteljährlich zu überweisen sind. Das monatliche Einkommen muss allerdings über 1070 Euro liegen.
Die Bafög-Höhe
Die genaue Bafög Höhe für Schüler hängt von der Bildungseinrichtung ab, die Grundbedarf bzw. Wohnpauschale sind bei fast allen Schülern kleiner. Der Bedarfsbetrag kann nur eine Rechengröße sein, unter Umständen kommt es zu Abzügen, durch das Arbeitsentgelt des/der Auszubildenden, seines/ihren Ehegatten/Lebenspartners und/oder des Einkommens der Eltern. Wenn ein Vermögen vorhanden ist, kann es zu Vermögensanrechnung bei dem/der Auszubildenden kommen.
Bedarfssätze und Pauschalen des BAföG
Wenn im Grunde Anspruch auf BAföG besteht, wollen viele wissen mit mit welchen Ansprüchen gerechnet werden kann. Der Bedarf besteht aus mehreren Komponenten und muss berechnet werden.
Grundbedarf
Von der Ausbildungsstätte und der Art der Ausbildung, die besucht wird, hängt nur noch die Höhe des Grundbedarfes ab. Ein Beitrag zu den Wohnkosten, enthält der Grundbedarf, nur noch bei bestimmten Schülergruppen, dieser ist im Gesetzestext gesondert nicht ausgewiesen. Wenn der Schüler bzw. Schülerin während der Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern wohnt, macht sich es auf dem BAföG bemerkbar.
Wohnpauschale
Höhere Fachschüler, Studenten von Hochschulen und Akademien, sowie bestimmte Schülergruppen haben Anspruch auf eine Wohnpauschale.
Hinweis:
Die Höhe der Pauschale, die ein Anteil an den Mietkosten dasrstellt, hängt allein davon ab, ob während des Studiums bei den Eltern gewohnt wird oder nicht. Es ist nicht wichtig, wie weit die Wohnung vom Elternhaus entfernt ist, da es durch eine Meldebescheinigung oder einen Mietvertrag nachgewiesen werden muss, dass der Antragstellen bei den Eltern nicht mehr wohnt. Eine auswärtige Unterbringung kann auch in unmittelbar Nähe des Elternhauses sein und hat keinen Bezug den Erhalt der höheren Wohnpauschale.
Wenn die Wohnung, die bewohnt wird, den Eltern gehört, unabhängig davon, ob Miete gezahlt wird oder nicht, zählt es als ob bei den Eltern gewohnt wird. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn der Anteil am Mieteigentum mindestens 50% beträgt, sollten die Eltern lediglich Mieteigentümer der Wohnung sein.
Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
Nur dann, wenn selbst Kranken- bzw. Pflegeversicherungszuschläge gezahlt werden, werden diese auch verrechnet. Sollte eine Familienversicherung über die Eltern bestehen, ist es nicht der Fall. Auch wenn eine beitragspflichtige Privatversicherung vorliegt, ändert sich nichts. Bei beitragspflichtig privat Krankenversicherten regeln Verwaltungsvorschriften, die Voraussetzungen, welche für die Zuschläge, erfüllt sein müssen. Eine Bestätigung von der Krankenkasse, über eine aktuelle Versicherung, genügt bei gesetzlich versicherten. Vom Bafög Amt wird, bei privat Versicherten nicht mehr geprüft, ob die Vertragsbedingungen der Versicherung einen wahlärztlichen Service bei stationärer Behandlung oder eine besondere Unterbringung, vorsieht. Die Zuschläge werden, bei entsprechenden Verträgen, um 10% gekürzt.
Sollte durch umfassendes Jobben, die Einkommensgrenze überschritten werden und deshalb eine eigenständige Versicherung eingegangen werden muss, da die Familienversicherung nicht mehr greift, wird der Zuschuss zur Pflege und Krankenversicherung nicht gewährt.
Bafög Kinderbetreuungszuschlag
Für jedes Kind werden 130 € als Kinderbetreuungszuschlag gewährt. Das Kind muss im Haushalt zusammenleben und es muss sich um das eigene Kind unter zehn Jahren handeln. Da es sich um einen Pauschalbetrag handelt, müssen keine Betreuungskosten nachgewiesen werden, da der Zuschlag ausschließlich als Vollzuschuss gewährt wird. Das trifft auch dann zu, sollte Bafög als Bankdarlehen bezogen werden. Es muss ein gesondertes Formblatt ausgefüllt werden, damit der Zuschlag genehmigt wird.
Es gibt noch Abzüge vom Bedarf
Das als erstes ermittelte Bedürfnis an Bafög ist zunächst einmal eine Rechengröße und muss nicht gleich bedeuten, dass es der Betrag ist, der zwangsläufig ausgezahlt wird. Sollten die eigenen Mittel, oder die des Ehegatten/Lebenspartner, oder das Einkommen der Eltern nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu finanzieren, wird Bafög greifen. Das Einkommen wird unter Umständen auf den ersten ermittelten Betrag angerechnet und soweit die Freibetragsgrenze das zulässt, auch das jeweilige Vermögen.
Hinweis:
Sollten nicht genug Mittel vorhanden sein und eine solche Berechnung nicht durchgegesetzt werden kann, wird der komplette Bedarfssatz auch ausgezahlt. Das Einkommen der Eltern bleibt bei einer elternunabhängigen Förderung unberücksichtigt. Abzüge die den Bedarfsbetrag weiter verringern, fallen hierbei weg.
Elternunabhängige Bafög
Für fast alle Studierenden stellt sich zu Beginn des Studiums die Frage, wie das meist kostspielige Studium am besten finanziert werden kann. Für viele Studenten ist das so genannte Bafög eine Möglichkeit um das Studium zu finanzieren.
Neben dem normalen – vom Einkommen der Eltern abhängigen – Bafög, gibt es auch das elternunabhängige Bafög. Wir erklären was genau mit dem elternunabhängigen Bafög gemeint ist, welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen und wie es zu beantragen ist.
Wie unterscheidet sich das elternunabhängige Bafög vom normalen Bafög?
Um diese Frage beantworten zu können, muss zunächst erklärt werden, was das „normale“ Bafög eigentlich ist.
Das normale Bafög steht einem Studenten nur dann zu, wenn das eigene Einkommen oder das der Eltern bzw. des Ehegatten nicht ausreicht um das Studium zu finanzieren. Sobald das eigene Einkommen oder das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten (soweit vorhanden) eine bestimmte Grenze übersteigt, erhält der Student keine Bafög-Förderung durch den Staat mehr. Der Staat erwartet dann, dass die Eltern bzw. der Ehepartner für das Studium aufkommen.
Hinweis:
Das elternunabhängige Bafög greift unter Umständen wenn die Eltern oder der Ehegatte nicht (mehr) in der Zahlungspflicht sind. So will der Staat auch denjenigen Studenten ein Studium ermöglichen, die nicht auf die Familie zurückgreifen können.
Unter welchen Umständen bekommt man elternunabhängiges Bafög?
Das elternunabhängige Bafög steht – im Gegensatz zum normalen Bafög – nicht jedem Studenten zu. Um diese Variante des Bafögs beantragen zu können, muss ein besonderes Merkmal gegeben sein, dass das elternunabhängige Bafög rechtfertigt. Der häufigste Grund für elternunabhängiges Bafög ist sicherlich, eine vorangegangene Berufstätigkeit. Wer fünf Jahre lang erwerbstätig war und während dieser Zeit ein bestimmtes Mindesteinkommen erworben hat, hat einen Anspruch auf diese besondere Form des Bafögs. Außerdem hat Anspruch, wer drei Jahre lang im Zuge einer Ausbildung erwerbstätig war. Selbiges gilt für Personen über 30.
Ebenso steht diese Form des Bafögs Personen zu, dessen Eltern oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist. Auch Vollwaisen können einen Anspruch auf elternunabhängiges Bafög geltend machen. Ausnahmeregelungen kann es weiterhin geben, wenn die Eltern bereits aus ihrer Unterhaltspflicht entlassen sind, das Fortführen des Studiums ohne Bafög aber gefährdet wäre.
Hinweis:
Wer elternunabhängiges Bafög beantragen möchte, sollte sich in jedem Fall mit dem zuständigen Bafög-Amt in Verbindung setzen um den Anspruch zu klären.
Wie hoch fällt die elternunabhängige Förderung aus?
Ebenso wie beim allgemeinen Bafög, fällt die Fördersumme auch beim elternunabhängigen Bafög unterschiedlich aus. Wie viel Geld monatlich ausgezahlt wird, hängt z.B. vom eigenen Kapital, Renten und Spareinlagen ab. Daher kann diese Frage nicht pauschal beantwortet werden – nur das Bafög-Amt kann eine individuelle Auskunft über die Höhe der Fördersumme tätigen.
Muss das elternunabhängige Bafög zurückgezahlt werden?
Ja, auch dieses Bafög muss nach dem Studium i.d.R. zurückgezahlt werden. Die Bedingungen unterscheiden sich nicht vom normalen Bafög. Das bedeutet, dass die Rückzahlung spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Studiums in festgelegten Raten zurückgezahlt werden muss. So wie das normale Bafög ist die Rückzahlungssumme gedeckelt. Wo die Deckelung der maximalen Rückzahlungssumme liegt, wird beim Vertragsabschluss festgelegt.
Eine Ausnahme gilt für Bafög, dass als Zuschuss und nicht als Darlehen bewilligt wurde (dies gilt z.B. immer für das Schüler-Bafög).
So beantragt man elternunabhängiges Bafög
Das elternunabhängige Bafög wird ganz normal beim zuständigen Bafög-Amt bentragt. Es empfiehlt sich sofort alle Dokumente, die den Anspruch belegen, mit einzureichen (also z.B. einen vollständig belegten Lebenslauf, Zeugnisse, evtl. Sterbeurkunden der Eltern etc). Das Bafög-Amt wird dann automatisch prüfen ob der Anspruch besteht und die Höhe der Förderung berechnen. Die notwendigen Formulare erhält man vor Ort im Bafög-Amt oder im Internet.
Hinweis:
Gerade bei dieser Form des Bafögs empfiehlt es sich, vor der Antragstellung ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen. So kann der Anspruch zweifelsfrei geklärt und der Antrag vereinfacht und beschleunigt werden.
Bafög Berechnung
Zur Berechnung des BAFÖG müssen einige Faktoren beachtet werden, da es keine vorgeschriebene Einkommensgrenze gibt. Bevor man sich der Berechnung widmet, sollte von vornherein geklärt werden, ob überhaupt alle Voraussetzungen erfüllt sind, um BAföG zu erhalten. Die genauen Voraussetzungen sind im Bundesausbildungsfördergesetz (BAföG) festgelegt und sollten vor Antragsstellung nachgeschlagen werden.
Die Freibeträge
Beachtung finden hier das Einkommen der Eltern und das Einkommen und Vermögen des/der Studierenden. Von dem Einkommen werden Freibeträge abgezogen. Diese Freibeträge werden auch wieder durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Die Freibeträge, welche von dem Einkommen der Eltern abgezogen werden richten sich nach der Anzahl der Kinder und deren Ausbildung und der Unterhaltspflicht ihnen gegenüber. Ob die Eltern verheiratet, getrennt oder geschieden muss ebenfalls beachtet werden. Das Einkommen der Eltern kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Berücksichtigung bleiben. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder der/die Studierende vor Beginn des Studiums seinen Lebensunterhalt bereits fünf Jahre alleine bestreiten konnte.
Hinweis:
Als grobe Richtlinie gilt ein Bruttoeinkommen der Eltern von ca. 40.000 Euro für eine Teilförderung. Bei einem Bruttoeinkommen von ca. 20.500 Euro ist eine Vollförderung möglich. Bei einer Teilförderung wird vom Gesetzgeber eine Aufstockung durch die Eltern auf den Höchstbetrag vorausgesetzt.
Der Bedarfssatz
Bei der Berechnung fällt auch immer wieder der Begriff Bedarfssatz. Der Bedarfssatz gibt Auskunft darüber, wie viel Geld der/die Studierende benötigt, um seinen/Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Hier wird der Wohnort berücksichtigt. Wohnt der/die Studierende noch bei den Eltern, fällt der Bedarf niedriger aus, als wenn eine eigene Wohnung bewohnt wird. Der Bedarfssatz wird aus Tabellen abgelesen und ist festgeschrieben.
Hinweis:
Sollte der/die Studierende einen Ehepartner oder einen eingetragenen Lebenspartner haben, wird auch dessen Einkommen berücksichtigt.
Beispiele
- Erstes Beispiel:
- Zweites Beispiel:
Eine Studentin wohnt zu Hause bei Ihren Eltern (Jahresbruttoeinkommen 19.000 Euro) ohne eigenes Einkommen und Vermögen. Ihr Bedarfssatz liegt bei 451 Euro. Dieser Bedarf kann nicht durch das Einkommen der Eltern gedeckt werden, da deren Einkommen nach Abzug der jeweiligen Freibeträge nicht über die 451 Euro hinausgeht. In Folge des Sachverhaltes steht der Studentin eine Vollförderung zu.
Eine Studentin wohnt in einem eigenen Haushalt, da sie durch das Studium in eine andere Stadt ziehen musste. Jahresbruttoeinkommen der Eltern 40.000 Euro. Das Einkommen der Studentin beträgt 4500 Euro für den Betrachtungszeitraum. Ihr Bedarfssatz liegt bei 649 Euro. Dieser Bedarf kann nur teilweise durch das Einkommen der Eltern gedeckt werden. In Folge des Sachverhaltes steht der Studentin eine Teilförderung zu. Das Einkommen der Studentin liegt unter der Grenze und findet keine Berücksichtigung.
Das Einkommen
Grundsätzliches Vorgehen für die Berechnung der Förderung ist die Ermittlung des Einkommens. Als nächstes werden die individuellen Freibeträge ermittelt. Auch diese sind vorgeschrieben und werden aus Tabellen abgelesen. Der jeweilige Bedarfssatz abzüglich des Einkommens nach den Freibeträgen ergibt den Förderungsbetrag. Bei dem Einkommen wird zuerst das eigene Einkommen und Vermögen angerechnet. Ist ein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner vorhanden, findet im zweiten Schritt dessen Einkommen Berücksichtigung. Dies wird auch als familienabhängige Förderung bezeichnet. Sollten diese Einkommen nicht zur Bedarfsdeckung reichen, wird das Einkommen der Eltern heran gezogen.
Worauf ist noch zu achten?
Zum Abschluss noch die wichtigsten Grenzen und Zahlen, welche für die Berechnung nötig sind. Als Regelbedarfssatz für Studierende (hiermit ist der Bedarf für die Unterkunft und der Grundbedarf gemeint) sind momentan 451 Euro für Studierende angesetzt, welche noch bei Ihren Eltern wohnen. 649 Euro beträgt der Satz bei Studierenden mit eigenem Haushalt. Der Betrag kann sich durch Kranken und Pflegeversicherung möglicherweise noch erhöhen.
Die Grenze des eigenen Einkommens liegt bei 5416 Euro im Bewilligungszeitraum. Wichtig ist, dass der Bewilligungszeitraum nicht einem Kalenderjahr entspricht. Die Grenze des eigenen Vermögens liegt bei 7500 Euro. Übersteigt das eigene Vermögen diesen Wert, wird der Übersteigungswert durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraum geteilt und findet so seine Berücksichtigung.
Grundsätzlich sei gesagt, dass das BAföG nur eine Förderung ist. In erster Linie sollte der Unterhalt des/der Studierenden durch das Einkommen, sei es das Eigene oder das der Eltern, gedeckt werden.
Auslandsbafög
Was ist Auslandsbafög?
Viele Studierende hegen den Wunsch oder sind durch ihren Studiengang sogar dazu verpflichtet, ein oder mehrere Semester im Ausland zu absolvieren. Leider entstehen dafür oft hohe Kosten, die ein Student mit seinem geringen Einkommen nicht decken kann. Um Hochschüler den erfahrungsreichen Aufenthalt an einer fremdsprachigen Universität trotzdem zu ermöglichen, zahlt der Staat unter gewissen Voraussetzungen Auslandsbafög. Nähere Informationen erhält man im folgenden Artikel.
Unter welchen Voraussetzungen wird ein Auslandsstudium gefördert?
Da ein Auslandssemester häufig teurer ist als das Inlandsstudium, erhält man- anders als bei der Regelung für die Bezuschussung in Deutschland- auch Geld, obwohl man noch bei den Eltern wohnt. Wichtig ist jedoch ebenfalls, dass die Rahmenbedingungen wie zum Beispiel die rechtzeitige Bekanntgabe im Falle eines Fachrichtungswechsels eingehalten werden. Zudem muss man eine direkte Verbindung zu Deutschland nachweisen. Der Wohnsitz gilt als sicherer Beleg. Er bleibt auch im Inland, wenn man sich eine Unterkunft vor Ort sucht, da diese lediglich zum Übergang dient. Ob andere Nachweise eine Verbindung ausreichend sind, entscheidet das zuständige Amt individuell. Genaue Richtlinien existieren nicht.
Außerdem muss das Studium mit dem deutschen Lehrgang vergleichbar sein. Dazu gehören die Anforderungen der Universität sowie ein Abschluss, der auch im Inland anerkannt wird. Des Weiteren zahlt der Staat Auslandsbafög nur, wenn die Förderlichkeit begründet des Auslandsaufenthalts förderlich ist. Hierfür gibt es wiederum Bedingungen. Zum einen kann eine Universität die Förderlichkeit bescheinigen. Man kann jedoch auch sein Masterstudium außerhalb Deutschlands beenden, wenn man seinen Bachelor bereits in der Schweiz oder einem EU-Land absolviert hat. Meistens erfüllt man die Voraussetzungen aber schon, wenn man ein Jahr lang die Fachrichtung in Deutschland, der Schweiz oder einem EU-Land studiert hat.
Hinweis:
Universitäten in Ländern, die nicht der europäischen Union angehören, werden mit Ausnahme der Schweiz nur genehmigt, wenn der Studiengang einen Aufenthalt vorschreibt. Stipendien und Austauschprojekte werden dagegen immer gefördert.
Der letzte entscheidene Punkt legt eine Mindestdauer des auswertigen Studiums fest. Diese beträgt ein halbes Jahr oder dem Zeitraum eines Semesters. Im Rahmen eines Studentenaustausches sind mindestens zwölf Wochen vorgesehen.
Mit welchem Betrag wird man gefördert?
Der festgelegte Grundbedarf beträgt 399€. Hinzu kommen Fördergelder in Höhe von 250€, um die dortige Wohnung zu bezahlen. Lebt man daheim allerdings noch im Elternhaus wird dieser Betrag auf 52€ gekürzt. Möchte man zudem Gelder erhalten, um anfallende Versicherungen zu begleichen, muss man dem Amt die Notwendigkeit nachweisen. Zu diesem Zweck kann man maximal 86€ bekommen. Ebenfalls beinhaltet Auslandsbafög Bezuschussung für Reisekosten oder landesbedingte überdurchschnittliche Kosten. Auch dieser Bedarf muss begründet sein. Für junge Eltern, die während des Studiums ein Kind großziehen, fällt eine Pauschale von 130€ pro Kind an.
Wie lange kann man Auslandsbafög erhalten?
Vorgesehen ist die staatliche Unterstützung für ein Jahr. Jedoch kann sie bei Bedarf auf maximal drei Jahre ausgeweitet werden.
Hinweis:
Auslandsbafög wird nicht von der Bezuschussung im Inland abgezogen, sondern angerechnet. Dies gilt jedoch nicht, wenn schon vor Studienbeginn feststand, dass ein Auslandsaufenthalt vorgeschrieben ist. Ist der Zeitraum, in dem das Inlandsbafög zur Verfügung stand abgelaufen, hat das keine Auswirkungen auf die Zahlung für das Auslandsstudium. Diese wird trotzdem genehmigt.
Wie stellt man einen Antrag
Um Auslandsbafög zu beantragen, gibt es Standardformulare. Diese sollten mindestens ein halbes Jahr vor Beginn des auswertigen Studiums beim zuständigen Amt eingereicht werden. Neuerdings ist dies auch online möglich. Viele notwendige Bescheinigungen stellt die Universität aus. Wer sicher gehen möchte, dass der Antrag auch genehmigt wird, reicht die Unterlagen mit der Bitte um Vorentscheid ein. Daraufhin bekommt man Auskunft über die Wahrscheinlichkeit der Förderung. Die Höhe der Bezuschussung wird jedoch erst später ermittelt.
Werden nur Studiengänge mit Auslandsbafög unterstützt?
Wenn ein Praktikum im Ausland von der Hochschule vorgeschrieben ist, kann dies ebenfalls gefördert werden. Voraussetzung ist hierfür die Dauer von mindestens 12 Wochen und höchstens einem Jahr.
Bafög und Wohngeld
Kein Wohngeld für Studenten? Alternativen, Ausnahmen, Wissenswertes
Bafög ist seit jeher knapp bemessen. Zwar wurde es im Jahr 2016 erhöht, deckt aber in Zeiten immer teurer werdender Mieten und Lebenshaltungskosten meist dennoch kaum den tatsächlichen Bedarf. Viele Studenten stehen deshalb vor der Herausforderung, ihre Haushaltskasse aufzubessern. Das geht zwar auch mit einem Studentenjob. Da das Studium jedoch Priorität hat, liegt es nahe, nach alternativen Möglichkeiten zu suchen. Dabei kommt man schnell auf den Gedanken, Wohngeld zu beantragen. Doch sind Studenten, die Bafög erhalten, überhaupt Wohngeld-berechtigt?
Wohngeld: Was ist das und wer hat Anspruch darauf?
Das Wohngeld wurde geschaffen, um einkommensschwachen Personen und Familien dabei zu helfen, die nötigen Mittel für die Wohnraum-Miete aufzubringen. Das sollte verhindern, das Menschen, die ein eigenes Einkommen haben, welches für den eigenen Lebensunterhalt nicht ausreicht, in ALG II rutschen.
Anspruch auf Wohngeld hat grundsätzlich jede Person, die eine Wohnung gemietet hat und diese selbst bewohnt (§3 WoGG). Dabei gibt es jedoch einige Ausnahmen. Studenten, die Bafög erhalten oder dem Grunde nach Anspruch auf Bafög haben, stellen eine solche Ausnahme dar. Laut § 20 WoGG stehen Wohngeld und Bafög nämlich zueinander in sogenannter Gesetzeskonkurrenz, weil das Bafög bereits einen Wohnkostenanteil beinhaltet.
Welche Ausnahmen gibt es?
1. Studenten, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bafög haben
Studenten, die nicht „dem Grunde nach“ einen Anspruch auf Bafög haben, können Wohngeld beantragen. „Dem Grunde nach“ bedeutet, dass das Studium allgemein nach dem BaföG förderfähig ist. In der Regel haben Studenten dem Grunde nach einen Anspruch auf Bafög, auch wenn wegen zu hohen Einkommens ein ablehnender Bescheid erteilt wurde.
Ausnahmen, die nicht nach dem BaföG gefördert werden können, sind beispielsweise Studenten, die über 30 Jahre (beim Master 35 Jahre) alt sind (§10 Abs. 3 BaföG), die die Fachrichtung nach dem vierten Fachsemester gewechselt haben, ohne einen wichtigen Grund vorweisen zu können (§7 Abs.3 BaföG) oder Studenten, die die Förderungshöchstdauer überschritten haben (§15 Abs.2 i. V. m. §15a BaföG). Weiterhin gelten als Ausnahme Studenten, die die nötigen Leistungsnachweise nach §48 Abs. 1 Bafög nicht (rechtzeitig) eingereicht haben, Studenten, die in Teilzeit studieren oder ein Urlaubssemester eingelegt haben oder auch, wenn es sich um ein Zweitstudium handelt.
Hinweis:
Außerdem werden Studenten nicht mit Bafög gefördert, die an einer Ausbildungsstätte studieren, welche nach § 2 BaföG nicht anerkannt ist, sowie Studenten, die ein Stipendium von einem Begabtenförderungswerk erhalten.
In all diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Wohngeld.
Darüber hinaus können auch Studenten Wohngeld beantragen, die das Bafög ausschließlich als Bankdarlehen ausgezahlt bekommen (§20 WoGG).
2. Studenten in einer Wohngemeinschaft mit Angehörigen
Wenn Studenten in einer Haushaltsgemeinschaft mit Angehörigen leben, in der nicht alle Mitglieder Anspruch auf Bafög oder Ausbildungsförderung haben, kann ebenfalls ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Student mit dem eigenen Kind in einem Haushalt lebt, oder auch mit Geschwistern oder anderen Angehörigen. Dann hat nicht der Student, sondern der gesamte Haushalt Anspruch auf Wohngeld.
Hinweis:
Wohngemeinschaften (WGs), wie unter Studenten üblich, werden dagegen nicht als Haushaltsgemeinschaften angesehen. Hier wird vielmehr jeder Student als eigener Haushalt betrachtet!
Alternative: aufstockendes ALG II für Studenten
Studenten, die Bafög beziehen oder einen Anspruch dem Grunde nach haben, haben dennoch in manchen Fällen die Möglichkeit, ihre Haushaltskasse aufzubessern: über den Weg zum Jobcenter. Zwar schließen sich ALG II und Bafög in der Regel aus. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, die Studenten eine Aufstockung über ALG II ermöglichen.
Noch einmal in Kürze:
Studenten, die dem Grunde nach Anspruch auf Bafög haben, sind nicht Wohngeld-berechtigt. Nur wer Bafög in Form eines Bankdarlehens bekommt, oder mit Angehörigen, die keinen Anspruch auf Bafög haben, zusammenlebt, kann auch Wohngeld beantragen. Alle anderen Bafög-Berechtigten haben aber die Möglichkeit, beim Jobcenter nachzufragen, ob sie eine Aufstockung über ALG II beantragen können.Für diejenigen, die nicht dem Grunde nach Bafög-berechtigt sind, gilt: Sie können in jedem Fall einen Antrag auf Wohngeld stellen.
Voraussetzungen für den Erhalt von Bafög
Die Bezeichnung BAföG bedeutet BerufsAusbildungsförderungsGesetz und beinhaltet eine finanzielle Förderung von Studenten und Schülern durch den Staat. Für Studierende besteht ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützung, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer bekommt BAföG?
Im Normalfall erhalten deutsche Studierende und Praktikanten BAföG, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllen. Unter besonderen Bedingungen erhalten auch ausländische Auszubildende und Schüler BAföG. Grundlegende Voraussetzung ist zunächst, dass bei Beginn der Berufsausbildung das 30. Lebensjahr nicht vollendet ist. Wobei es von dieser Regel einige Ausnahmen gibt, so beispielsweise Studierende, die sich zusätzlich um die Erziehung der eigenen Kinder kümmern müssen, oder aber Master-Studierende, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wichtig zu wissen ist:
Ist eine Zwischenprüfung vorgeschrieben bzw. spätestens nach dem vierten Fachsemester wird ein Leistungsnachweis durch das Amt gefordert. Dies ist Grundlage für die Fortdauer der Förderung. Zudem ist ein erneuter bzw. weiterer BAföG-Bezug nach einem abgeschlossenen Studium nicht möglich!
Weitere Voraussetzungen für das BAföG
Nicht jeder Studierende hat auch einen Rechtsanspruch auf BAföG. Ob ein entsprechender Antrag erfolgversprechend ist, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig, so unter anderem von der Art der Hochschule, dem Einkommen, dem bestehenden Vermögen, aber auch von dem Alter.
Grundsätzlich werden nur Studierende gefördert, die ein Studium in Vollzeit absolvieren. Auch ein Fachrichtungswechsel kann vorgenommen werden, beispielsweise weil man sich die erste Fachrichtung doch anders vorgestellt hatte. Wichtig ist das Vorliegen eines stattlich anerkannten Grundes, hier ein Neigungswandel oder auch ein Eignungswandel. Allerdings muss dieser Wechsel spätesten nach dem 3. Fachsemester vollzogen werden, um auch weiterhin BAföG zu erhalten. Wechselt man die Fachrichtung zu einem späteren Zeitpunkt, so muss entweder ein unabweisbarer Grund gegeben sein oder aber es erfolgt eine Einstufung in ein ausreichend hohes Fachsemester in dem neuen Studiengang.
Hinweis:
Liegt ein Stipendium vor oder erfolgt eine Begabtenförderung, so ist der Bezug von BAföG ausgeschlossen. Das gilt dann nicht, wenn es sich bei dem Stipendium um ein nicht zweckbestimmtes handelt, so beispielsweise Büchergeld. Dieser Erhalt schließt einen gleichzeitigen Bezug von BAföG nicht aus. Allerdings kann hierdurch die Höhe des BAföGs beeinflusst werden.
Voraussetzung ist zudem, dass das Studium an einer staatlichen oder staatlichen anerkannten Hochschule absolviert wird. Das heißt, dass die Hochschule einen Abschluss vergeben muss, der staatlich anerkannt ist, einen Bachelor, einen Master, ein Diplom. Nur dann besteht ein Anspruch auf BAföG.
Bis wann Bafög?
Ab einem Beginn des Studiums im Alter von 30 Jahren erfolgt eine Förderung durch BAföG nur in einigen Ausnahmefällen. (Hinweis: Bei Master-Studierenden gilt dies ab dem vollendeten 35. Lebensjahr.) In einem solchen Fall kann nur noch das so genannte elternunabhängige BAföG beantragt werden. Wie die Bezeichnung vermuten lässt, spielt das Einkommen der Eltern bei der Berechnung der Höhe des BAföGs keine Rolle.
Allerdings müssen hierfür folgende Bedingungen gegeben sein: Die Berechtigung zu einem Studium wurde mit Hilfe des zweiten Bildungswegs erworben, diese Zugangsberechtigung beruht allein auf den persönlichen beruflichen Qualifikationen, es bestanden Hindernisse persönlicher oder familiärer Art, die eine Aufnahme des Studiums zu einem früheren Zeitpunkt unmöglich gemacht haben (Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es um die Erziehung eines eigenen Kindes unter 10 Jahren geht.), oder es sehr einschneidende und entscheidende Veränderungen bezüglich der eigenen persönlichen Verhältnisse gegeben hat (Hiervon kann man ausgehen, wenn beispielsweise der Ehepartner verstorben ist.).
In jedem Fall kann man eine Vorabprüfung des eigenen Antrags auf BAföG vornehmen lassen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn nicht sicher ist, ob das Einkommen der Eltern zu hoch ist. Außerdem können dabei auch Fragen zum Ausfüllen des Formulars und zu den notwendigen Anlagen geklärt werden. Denn 90% aller Anträge werden fehlerhaft gestellt oder unzureichend belegt.